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§ 1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche geschäftliche Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätenstenz mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Kunden und der Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit, auch für künftige Geschäfte. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. An die Stelle unwirksamer einzelner Vertragsbestimmungen tritt dann die gesetzliche Regelung. Sollten sich Änderungen in der Geschäftsführung unseres Vertragspartners ergeben, so hat dieser uns diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Angebote, Preise, Auftragsbestätigungen
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, maßgeblich sind ausschließlich die jeweils gültigen Preislisten und Konditionen in schriftlicher/ gedruckter Form. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot. Treten bis zum Tage der Lieferung Preiserhöhungen irgendwelcher Art ein, ist der Verkäufer, unabhängig von Angeboten und Auftragsbestätigungen, berechtigt, seine Verkaufspreise anzugleichen, § 309 Abs. 1 BGB findet entsprechende Anwendung. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen und oder fernmündlichen Bestätigung.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.
Wenn von uns Festpreisangebote abgegeben werden, beziehen diese sich immer auf die Mengen und Qualitätsstandards die laut Zeichnung, Statik sowie Aufmass hervorgehen. Mengen und Anforderungen die hieraus nicht hervorgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei rechtlich verbindlich abgeschlossenen Verträgen müssen wir 30 von 100 des Auftragswertes, bei nicht Abnahme der laut Liefervertrag bestellten Baustoffe und Dienstleistungen, als Aufwands- und Vertragsbruchentschädigung in Rechnung stellen. Hiermit weisen wir unsere Kunden darauf hin, das Ihnen ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nach Vertragabschluss von Zwei Wochen zusteht, nach Ablauf dieser Frist besteht kein Kündigungsrecht.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke, sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An den zum Angebot gehörigen Unterlagen sowie Modellen behalten wir uns das Alleineigentum vor. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Eventuelle Eigenschaften unserer Ware sichern wir im Umfang des Herstellers zu. Die Auftragsannahme setzt eine Bonitätsprüfung voraus.
§ 3 Lieferung
Unsere Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Angaben bezüglich etwaiger Lieferfristen sind unverbindlich, der Verkäufer übernimmt für die Einhaltung dieser Angaben keine Gewähr, des Weiteren gilt, Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Vereinbarung eines verbindlichen/fixen Liefertermins zwischen Verkäufer und Käufer bedarf der Schriftform. Streckengeschäfte gelten als rechtzeitig geliefert, wenn die Ware den Lieferanten rechtzeitig verlassen hat, dass unter normalen Umständen mit termingerechter Anlieferung gerechnet werden konnte.
Lieferungen erfolgen frei erreichbarer und befestigter Baustelle bzw. Anfahrtsstrasse (LKW 40 to) ohne Abladen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug ebenerdig abgeladen. Hilft einer unserer Mitarbeiter (Fahrer) oder ein Mitarbeiter des Lieferanten beim abladen oder einlagern geschieht dies auf die Gefahr des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Anlieferungen werden nur für schwere Lastwagen/ Lastzüge auf befahrbare Straßen/ Baustraßen durchgeführt. Wird unser Fahrer oder ein anliefernder Vertragspartner unserer Seite vom Käufer bzw. seinem Erfüllungsgehilfen angewiesen, mit dem Lastwagen/ Lastzug die befahrbare Straße/ Baustraße zu verlassen, Bürgersteige zu überfahren, Zuwege/ Grundstücke zu befahren, so geschieht dies ohne unsere Haftung für auftretende Schäden. Für solche Schäden haftet der Käufer.
Erfüllungsort für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Die Gefahr geht mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel, bei Abholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über. Der Kunde trägt bei Selbstabholung für die Beladungshandlung, Einhaltung des zulässigen Fahrzeugsgesamtgewichtes und die richtige Beladung (u.a. Ladungssicherheit) die alleinige Verantwortung.
Höhere Gewalt, Brand, Überschwemmung, Wassermangel, Streik, Aussperrungen, Beschlagnahme von Wagen und Fahrzeugen, Ausfall des Vorlieferanten, fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, alle von uns nicht zu vertretenden Umstände, Betriebsstörungen jeder Art, z.B. durch Mangel an Öl, Maschinenbruch, Fehlbrand und Bruch, verspätete oder ungenügende Wagenstellung, Versperrung und dergleichen geben dem Verkäufer das Recht, entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zusteht.
Bei Verzug seitens des Verkäufers steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag Zurückzutreten, dazu bedarf es einer Verzugsanzeige seitens des Käufers in schriftlicher Form. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer habe vorsätzlich oder gar grob fahrlässig gehandelt. Es können nur volle Verpackungseinheiten abgenommen werden. Die Rückgabe der vom Käufer zu viel bestellten oder nicht verbrauchten Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Paletten, Frachten und Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht skontierfähig.
Laut gesetzlichen Regelungen sind Pfandgüter eine Bringschuld. Der Kunde hat für eine frachtfreie Rückführung zu sorgen. Bei Abholung von Pfandgütern berechnen wir eine Servicepauschale. Bei frachtfreier Rückführung erfolgt eine Gutschrift abzüglich unserer Serviceleistung. Es erfolgt nur eine Rücknahme von Mehrwegpaletten, die sich in einwandfreiem Zustand befinden. Eine Aufstellung über unsere Pfandbeträge und Serviceleistungen der Rückführung erhalten Sie auf Anfrage. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich Anhand einer Auslage in unseren Geschäftsräumen zu informieren. Unsere Palettenrücknahme erfolgt unter Vorbehalt in Bezug auf Stückzahl und Gebrauchsfähigkeit. Nur in unserem Unternehmen erworbene, wieder verwendbare Pfandgüter können gutgeschrieben werden.
Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen sind unverzüglich anzuzeigen, beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Sobald dies technisch erforderlich ist, stellt der Kunde zum Abladen erforderliche Gerätschaften oder Mitarbeiter. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zulässig. Sie gelten als selbstständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Sobald wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Lieferungen für das Gewerbe unseres Kunden ein Jahr ab Lieferung, soweit nicht gemäß § 438 Abs. Nr. 2 BGB eine längere Verjährungsfrist gilt. Der Kunden räumt uns mehrfacher Nachbesserung oder Ersatzlieferung ein. Bei Anlieferung mit der Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und –Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelüblicher Bruch von (2%) ist kein Grund zur Reklamation. Anerkannter Bruch wird generell durch einwandfreie Ware ersetzt.
Bei Mindersortierung stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte zu.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus Verschuldung bei Vertragsschluss, Verschulden bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung sowie Deliktshandlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserseits oder eines gesetzlichen Vertreters und oder Erfüllung- oder Verrichtungsgehilfen beruht oder bei vertraglicher Hauptleistung fahrlässig verursacht wurde oder es sich um Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung handelt. Ware die als mindere Qualität verkauft ist oder gebrauchte Ware wird insoweit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
Unsere Kunden- und Fachberatungen ist freiwelliger Kundendienst, der keine Haftung unserseits begründet. Die Beratung befreit den Käufer nicht von eigener Überprüfung der von uns angegebenen Bedarfsmenge und der von uns angebotenen Ware auf Eignung für den gedachten Zweck. Für unsere Empfehlungen von Handwerksbetrieben kann keine Haftung durch uns übernommen werden, da diese Vereinbarungen nicht Vertragsbestandteil zwischen uns und dem Kunden werden.
Betonwaren sind Naturprodukte und unterliegen unvermeidbar Farbschwankungen. Ebenfalls können gelegentlich Ausblühungen auftreten, beides stellt keinen Reklamationsgrund dar. Bei farbigem Material können Farbschwankungen auftreten, insbesondere bei Tonerzeugnissen, die in einen Brennprozess hergestellt werden, sind Farbdifferenzen unvermeidbar. Für Farbbeständigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Bei Waren bei denen Farbschwankungen auftreten können, muss aus mehreren Paletten/Paketen gleichzeitig verarbeitet werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Qualitätsstandards mit den normalen Toleranzen und üblichen möglichen Standartabweichungen für alle Baustoffe, wie z.B. Holz-, Kunststoff-, Beton oder Furniererzeugnissen.
Sonderanfertigungen oder Waren, die nicht von dem rechtlich selbstständigen ausliefernden Beteiligungsunternehmen am Lager geführt werden, sondern vielmehr ausdrücklich extra für den Kunden bestellt werden, können nicht zurückgenommen werden, es sei denn, der Zulieferer ist bereit, die Ware gegen Gutschrift zurückzunehmen. Bei freiwilliger Rücknahme gelieferter Ware durch uns haben wir Anspruch auf den vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigten Aufwendungen wie Transport- und Monatgekosten sowie auf eine Pauschale für Lager- und Buchungskosten sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern unser Kunde nicht nachweißt das ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
Bei Holzlieferungen gilt die vorzeitige Benutzung, bzw. Be- und/oder Verarbeitung/Einbau als Abnahme. Mängelrügen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich und fristgerecht erfolgen. Bei der Lieferung und/oder Ausführung erkennbare Mängel sind sofort zu rügen. Natürlicher Verschleiß, Rissbildung und Verziehen des Holzes sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Farbunterschiede die besonders bei imprägnierten Hölzern und bei weiteren Farbbehandlung sowie Verarbeitung mit sonstigen Hölzern auftreten können. Hölzer mit Farbbehandlung werden nur gebeizt oder grundiert geliefert, sofern nichts anderes angegeben ist. Eine Endbehandlung ist Bauseits vorzunehmen. Wird eine Beanstandung anerkannt, so behalten wir uns vor, Ersatz- oder Gutschrift zu leisten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Auf die der Ware beiliegende Pflege-, Gebrauchs und Aufbauanleitung wird ausdrücklich hingewiesen. Ohne strikte Einhaltung aller darin enthaltenden Bestimmungen erlischt die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung von etwaigen Gewährleistungsansprüchen. Für die Eigenleistung des Bauherren wird keine Gewähr übernommen (Tegernseer Vereinbarung).
Die Abtretung von Forderungen bedarf der vorherigen, unverzichtbaren schriftlichen Zustimmung unserseits, 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Zahlung
Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug Zahlbar. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontorechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestimmten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Geplatzte Rücklastschriften werden mit 20,00 € pro einzelnem Vertrag dem Käufer berechnet und sind von diesem an uns zu erstatten.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Begleichung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) die aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden aus laufenden oder zukünftigen Geschäften zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die nach Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderung um mindestens 10 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns wie für den Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfange an uns ab.
Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehalte (einfacher, erweiterter, verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Bei Vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden an Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage vor. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihm die Abtretung mitzuteilen, uns die Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zuerteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.
§ 6 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftsitz, sowohl für Klagen. Die von uns als auch für Klagen die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern/Käufern, die weder Kaufleute im Sinne des HGB noch Sondervermögen des Öffentlichen Rechts noch juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Regelung nicht.
Lüneburg Januar 2008
Geschäftssitz
21357 Bardowick
Am Landwehrkreisel 1
Telefon: 04131 – 2 666 1 – 0
Telefax: 04131 – 2 666 1 – 20
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